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Militärgüterliste der EU

Die “GEMEINSAME MILITÄRGÜTERLISTE DER EUROPÄISCHEN UNION” wurde  vom Rat am 23. Februar 2009 angenommen und ist vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasste Ausrüstung.

ML1

Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre;

b) Waffen mit glattem Lauf wie folgt:

1. Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2. andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:

a) Vollautomaten,
b) Halbautomaten oder Repetierer (pump action type weapons); 19.3.2009 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 65/1

c) Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;

d) Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Ladestreifen, Waffenzielgeräte und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b oder ML1c erfassten Waffen.

ML2

Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch), Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen, Waffen mit glattem Lauf und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür;

b) militärische Nebel- und Gaswerfer, militärische pyrotechnische Werfer oder Generatoren;

c) Waffenzielgeräte.

ML3

Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) Munition für die von Nummer ML1, ML2 oder ML12 erfassten Waffen;

b) Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer ML3a erfasste Munition.

ML4

Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und -ladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer dieser Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke;

b) Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:

1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2. besonders konstruiert für das Handhaben, Überwachen, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Abfeuern, Legen, Räumen, Ausstoßen, Täuschen, Stören, Zünden, Zerstören, Beseitigen oder Orten einer der folgenden Waren:

a) von Unternummer ML4a erfasste Waren oder
b) unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
c) Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS).

ML5

Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a) Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;

b) Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs (data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);

c) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung;

d) Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung.

ML6

Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:

a) Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

b) geländegängige Fahrzeuge mit Allradantrieb, die mit Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, die einen ballistischen Schutz der Stufe III (NIJ 0108.01, September 1985 oder eine vergleichbare nationale Norm) oder besser bewirken.

ML7

Chemische oder biologische toxische Agenzien, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:

a) biologische Agenzien und radioaktive Stoffe „für den Kriegsgebrauch“ (zur Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt);

b) chemische Kampfstoffe einschließlich:

1. Nervenkampfstoffe:

a) Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n- Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, cn = c1 bis c10), wie:

  • Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und
  • Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),

b) Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, cn = c1 bis c10), wie:

  • Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),

c) Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, cn = c1 bis c10) (R1, R3, R4 = Methyl, Ethyl-, n-Propyl- oder
Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:

  • VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CASNr. 50782-69-9); 19.3.2009 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 65/5

2. Hautkampfstoffe:

a) Schwefelloste, wie:

1. 2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),
2. Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),
3. Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),
4. 1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),
5. 1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),
6. 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan (CAS-Nr. 142868-93-7),
7. 1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan (CAS-Nr. 142868-94-8),
8. Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-90-1),
9. Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8);

b) Lewisite, wie:

1. 2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),
2. Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),
3. Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8);

c) Stickstoffloste, wie:

1. HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),
2. HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2),
3. HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1);

3. Psychokampfstoffe, wie:

a) BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),

4. Entlaubungsmittel, wie:

a) Butyl-(2-Chlor-4-Fluor-phenoxy-)acetat (LNF),
b) 2,4,5-trichlorphenoxyessigsäure gemischt mit 2,4-dichlorphenoxyessigsäure (Agent Orange);
c) Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:

1. Alkyl (Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride wie:

  • DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),

2. Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie:

  • QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8), C 65/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union 19.3.2009

3. Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),

4. Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);

d) „Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:

1. CA: Brombenzylcyanid (CAS-Nr. 5798-79-8),
2. CS: o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril (CAS-Nr. 2698-41-1),
3. CN: ω-Chloracetophenon (CAS-Nr. 532-27-4),
4. CR: Dibenz(b, f)-1,4-oxazepin (CAS-Nr. 257-07-8),
5. DM: 10-Chloro-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid), (Adamsite) (CAS-Nr. 578-94-9),
6. MPA: N-Nonanoylmorpholin (CAS-Nr. 5299-64-9);

e) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen eines der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der
folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1. Materialien oder Agenzien, die von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfasst werden, oder
2. chemische Kampfstoffe, gebildet aus von Unternummer ML7c erfassten Vorprodukten;

f) Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile hierfür und Mischungen von Chemikalien wie folgt:

1. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
2. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten, die mit von Unternummer ML7a oder ML7b erfassten Materialien kontaminiert sind, und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür,
3. Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von Objekten, die mit von Unternummer ML7a oder ML7b erfassten Materialien
kontaminiert sind;

g) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

h) „Biopolymere“, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7b erfassten chemischen Kampfstoffe, und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;

i) „Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür wie folgt:

1. „Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unternummer ML7b erfassten chemischen Kampfstoffe, die durch gezielte Laborauslese
oder genetische Manipulation biologischer Systeme erzeugt werden,
2. biologische Systeme wie folgt: „Expressions-Vektoren“, Viren oder Zellkulturen, die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternummer ML7i1 erfassten
„Biokatalysatoren“ enthalten.

ML8

„Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:

a) „Explosivstoffe“ wie folgt und Mischungen daraus:

1. ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzofuroxan),

2. BNCP (Cis-bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9),

3. CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-1) oder Diaminodinitrobenzofuroxan),

4. CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Chlathrate von CL-20 (siehe auch Unternummern ML8g3 und ML8g4 für dessen „Vorprodukte“),

5. CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),

6. DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX 7),

7. DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),

8. DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),

9. DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6),

10. DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),

11. DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),

12. Furazane wie folgt:

a) DAAOF (Diaminoazoxyfurazan),
b) DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),

13. HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer ML8g5 für deren „Vorprodukte“) wie folgt:

a) HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-1-0),
b) Difluoramin-Analoge des HMX,
c) K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraaza-bicyclo-3,3,0-octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3), Tetranitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX),

14. HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),

15. HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0), 19.3.2009 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 65/9

16. Imidazole wie folgt:

a) BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),
b) DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),
c) FDIA (1-Fluoro-2,4-dinitroimidazol),
d) NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),
e) PTIA (1-Picryl-2,4,5-trinitroimidazol),

17. NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),

18. NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),

19. Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,

20. PYX (Picrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),

21. RDX und RDX-Derivate wie folgt:

a) RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),
b) Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-hexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),

22. TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),

23. TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer ML8g7 für dessen „Vorprodukte“),

24. TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),

25. Tetrazole wie folgt:

a) NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),
b) NTNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),

26. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),

27. TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer ML8g6 für dessen „Vorprodukte“),

28. TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer ML8g2 für dessen „Vorprodukte“),

29. TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),

30. TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),

31. Triazine wie folgt:

a) DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),
b) NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),

32. Triazole wie folgt:

a) 5-Azido-2-nitrotriazol, C 65/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union 19.3.2009
b) ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),
c) ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
d) BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),
e) DBT (3,3’-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),
f) DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
g) NTDNA (2-Nitrotriazol-5-dinitramid) (CAS-Nr. 75393-84-9),
h) NTDNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
i) PDNT (1-Picryl-3,5-dinitrotriazol),
j) TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),

33. nicht anderweitig in Unternummer ML8a genannte Explosivstoffe mit einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8.700 m/s bei maximaler Dichte oder einem Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),

34. nicht anderweitig in Unternummer ML8a genannte organische Explosivstoffe, die einen Detonationsdruck größer/gleich 25 GPa (250 kbar) ergeben und bei Temperaturen größer/
gleich 523 K (250 oC) für die Dauer von 5 min oder länger stabil bleiben;

b) „Treibstoffe“ wie folgt:

1. alle Feststoff-„Treibstoffe“ der UN-Klasse 1.1 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als 250 s bei metallfreien oder mehr als 270 s bei aluminiumhaltigen Mischungen,

2. alle Feststoff-„Treibstoffe“ der UN-Klasse 1.3 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls von mehr als 230 s bei halogenfreien, 250 s bei metallfreien und 266 s bei metallhaltigen Mischungen,

3. „Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1.200 kJ/kg,

4. „Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 oC) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen,

5. elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (– 40 oC) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,

6. andere „Treibstoffe“, die von Unternummer ML8a erfasste Substanzen enthalten;

c) „Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und Mischungen daraus:

1. Luftfahrzeug-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,

2. Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),

3. Carborane, Decaboran (CAS-Nr. 17702-41-9), Pentaborane (CAS-Nr. 19624-22-7) und (CAS-Nr. 18433-84-6) und Derivate daraus, 19.3.2009 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 65/11

4. Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern ML8d8 und ML8d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate):

a) Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,
b) Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
c) symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
d) unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),

5. metallische Brennstoffe in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht:

a) Metalle wie folgt und Mischungen daraus:

1. Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 μm,
2. Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 μm, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,

b) Mischungen, die einen der folgenden Stoffe enthalten:

1. Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 μm oder

2. Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 μm,

6. militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate oder Palmitate (Oktal) (CAS-Nr. 637-12-7) und M1,M2,M3-Verdicker,

7. Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen gemischt sind,

8. kugelförmiges Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/ gleich 60 μm, hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,

9. Titansubhydrid mit der stöchiometrischen Zusammensetzung TiH 0,65- 1,68;

d) Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus:

1. ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr. 140456-78-6),

2. AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9), C 65/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union 19.3.2009

3. Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:

a) sonstige Halogene,
b) Sauerstoff oder
c) Stickstoff,

4. DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),

5. HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),

6. HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),

7. HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),

8. Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),

9. Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),

10. flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CASNr. 8007-58-7) bestehen oder diesen Stoff enthalten;

e) Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:

1. AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe auch Unternummer ML8g1 für dessen „Vorprodukte“),

2. BAMO (Bis(azidomethyl)oxethan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe auch Unternummer ML8g1 für dessen „Vorprodukte“),

3. BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),

4. BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),

5. BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer ML8g8 für dessen „Vorprodukte“),

6. energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel und energetisch wirksame Polymere, die Nitro-, Azido-, Nitrat-, Nitraza- oder Difluoraminogruppen
enthalten, besonders formuliert für militärische Zwecke,

7. FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,

8. FEFO (Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),

9. FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluoropentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9),

10. FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluoromethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),

11. GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,

12. HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30 oC) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),

13. niedermolekulares (Molekulargewicht kleiner als 10 000) Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen, Polyepichlorhydrindiol und -triol, 19.3.2009 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 65/13

14. NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8,85068-73-1, 82486-83-7, (82486-82-6 und 85954-06-9),

15. PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(Nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),

16. Poly-NIMMO (Polynitratomethylmethyloxethan) oder Poly-NMMO (Poly-(3-nitratomethyl-3-methyloxethan)) (CAS-Nr. 84051-81-0),

17. Polynitroorthocarbonate,

18. TVOPA (1,2,3-Tris [(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0);

f) „Additive“ wie folgt:

1. basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),

2. BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),

3. BNO (Butadiennitriloxid) (CAS-Nr. 9003-18-3),

4. Ferrocen-Derivate wie folgt:

a) Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),
b) Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1) (2,2-Bis-ethylferrocenylpropan),
c) Ferrocencarbonsäuren,
d) n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),
e) andere verwandte polymere Ferrocenderivate,

5. Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7),

6. Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),

7. Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),

8. Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),

9. Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),

10. Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),

11. MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPODerivate,

12. Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),

13. N-Methyl-p-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),

14. 3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7406-61-9),

15. metallorganische Kupplungsreagentien wie folgt:

a) Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl) phosphato] (LICA 12) (CAS-Nr. 103850-22-2), C 65/14 DE Amtsblatt der Europäischen Union 19.3.2009
b) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat (KR3538),
c) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,

16. Polycyanodifluoraminoethylenoxid,

17. polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Butylenimintrimesa midisocyanur-(BITA) oder Trimethyladipin-Grundstrukturen und 2-Methyl- oder 2-Ethylsubstituenten am Aziridinring,

18. Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),

19. superfeines Eisenoxid (Fe2O3) mit einer spezifischen Oberfläche größer als 250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm,

20. TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre Salze,

21. TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und ihre Salze,

22. TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8);

g) „Vorprodukte“ wie folgt:

1. BCMO (Bis(chlormethyl)oxethan) (CAS-Nr. 142173-26-0) (siehe auch Unternummern ML8e1 und ML8e2),

2. Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer ML8a28),

3. HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer ML8a4),

4. TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (siehe auch Unternummer ML8a4),

5. TAT (1,3,5,7 Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer ML8a13),

6. 1,4,5,8-Tetraazadekalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer ML8a27),

7. 1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer MLa23),

8. 1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer ML8e5).

ML9

Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe, wie folgt:

a) Schiffe und Bestandteile, wie folgt:

1. Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke; C 65/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union 19.3.2009

2. Überwasserschiffe, soweit nicht von Unternummer ML9a1 erfasst, mit einer der folgenden fest am Schiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausstattungen:

a) automatische Waffen mit einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm, erfasst in Nummer ML1, oder Waffen, die in Nummer ML2, ML4, ML12 oder ML19 erfasst sind, oder „Montagen“ oder Befestigungspunkte (hard points) für solche Waffen;

b) Feuerleitsysteme, die in Nummer ML5 erfasst sind;

c) beide folgenden Ausstattungen:

1. „ABC-Schutz“; und
2. „Pre-wet oder Wash-Down-System“ konstruiert für Dekontaminationszwecke;

d) Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermesure systems), die in den Unternummern ML4b, ML5c oder ML11a erfasst sind und eines der folgenden Merkmale besitzen:

1. „ABC-Schutz“;
2. Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren;
3. Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein Abgaskühlsystem), ausgenommen solche, die für die Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung der Umweltbelastung besonders konstruiert sind; oder
4. eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische Signatur des gesamten Schiffes zu reduzieren;

b) Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:

1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:

a) Leistung größer/gleich 1,12 MW (1.500 PS) und
b) Drehzahl größer/gleich 700 U/min,

2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:

a) Leistung größer als 0,75 MW (1 000 PS),
b) schnell umsteuerbar, 19.3.2009 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 65/17
c) flüssigkeitsgekühlt und
d) vollständig gekapselt,

3. nichtmagnetische Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften:

a) Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und
b) nichtmagnetischer Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts;

4. „außenluftunabhängige Antriebssysteme“ (AIP), besonders konstruiert für U-Boote;

Technische Anmerkung:
Ein „außenluftunabhängiger Antrieb“’ (AIP) gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre. Im Sinne von Unternummer ML9b4 schließt ein „außenluftunabhängiger Antrieb“ (AIP) nukleare Antriebssysteme nicht ein.

c) Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d) U-Boot- und Torpedonetze, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
e) nicht belegt seit 2003;
f) Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
g) geräuscharme Lager mit einer der nachstehenden Ausstattungen, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche Lager enthält, besonders konstruiert für militärische Zwecke:

1. aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische Aufhängung,
2. aktiv kontrollierte Signaturunterdrückug oder
3. Schwingungsunterdrückung.

ML10

„Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‘leichter als Luft’“, unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:

a) Kampfflugzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

b) andere „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‘leichter als Luft’“, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke einschließlich militärischer Aufklärung, militärischen Angriffs, militärischer Ausbildung, Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung, logistische Unterstützung sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; C 65/18 DE Amtsblatt der Europäischen Union 19.3.2009

c) unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1. unbemannte Luftfahrzeuge einschließlich ferngelenkter Flugkörper (remotely piloted air vehicles — RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip ‘leichter als Luft’“,
2. zugehörige Startgeräte und unterstützende Bodengeräte,
3. zugehörige Ausrüstung für die Steuerung;

d) Triebwerke, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

e) Bordausrüstung einschließlich der Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Unternummer ML10a oder ML10b erfassten „Luftfahrzeugen“ oder in den von Unternummer ML10d erfassten Triebwerken, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

f) Tankwagen und Ausrüstung zum Druckbetanken, besonders konstruierte Ausrüstung zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten und Bodengeräte, besonders entwickelt für die von Unternummer ML10a oder ML10b erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer ML10d erfassten Triebwerke;

g) militärische Sturzhelme und Schutzmasken sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, nach dem Überdruckprinzip arbeitende Atemgeräte und Überdruckanzüge für einzelne Körperteile zur Verwendung in „Luftfahrzeugen“, Anti-g-Anzüge, Geräte zum Umwandeln von flüssigem in gasförmigen Sauerstoff für „Luftfahrzeuge“ oder Flugkörper, katapult- und patronenbetätigte Einrichtungen zum Notausstieg der Besatzung aus „Luftfahrzeugen“;

h) Fallschirme und zugehörige Ausrüstung für Kampftruppen oder zum Absetzen von Lasten oder Bremsschirme für „Luftfahrzeuge“ wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1. Fallschirme wie folgt:

a) für den Punktziel-Absprung von Einzelkämpfern,
b) für den Absprung von Fallschirmjägern,

2. Lastenfallschirme,

3. Para-Gleiter, Bremsschirme, Steuerschirme zur Stabilisierung und Steuerung der Fluglage fallender Körper (z. B. Rettungskapseln, Schleudersitze, Bomben),

4. Steuerschirme für die Verwendung in Schleudersitzsystemen zur Steuerung des Entfaltungsund Füllungsablaufs von Notfallschirmen

5. Bergungsfallschirme für Lenkflugkörper, Drohnen und Raumfahrzeuge,

6. Landeanflugbremsschirme und Landebremsschirme,

7. andere militärische Fallschirme,

8. Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);

i) automatische Lenksysteme für Fallschirmlasten, für militärische Zwecke besonders konstruierte oder besonders geänderte Geräte für das gesteuerte Entfalten bei Absprüngen aus beliebiger Höhe einschließlich Sauerstoffgeräten. 19.3.2009 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 65/19

ML11

Elektronische Ausrüstung, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) Elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

b) Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS). C 65/20 DE Amtsblatt der Europäischen Union 19.3.2009

ML12

Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

b) besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.

ML13

Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt:

a) Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder
2. geeignet für militärische Zwecke;

b) Konstruktionen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, sowie
besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

c) Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Normen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür d. h. Außenschale, Innenschale und Polsterung;

d) Körperpanzer und Schutzkleidung, die gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Leistungsanforderungen hergestellt sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 19.3.2009 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 65/21

ML14

„Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung“ oder für die Simulation militärischer Szenarien, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung im Umgang mit den von Nummer ML1 oder ML2 erfassten Feuerwaffen oder Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.

Technische Anmerkung:

Der Begriff „spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung“ schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein: Angriffssimulatoren, Einsatzflug-Übungsgeräte, Radar-Zielübungsgeräte, Radar-Zielgeneratoren, Feuerleit-Übungsgeräte, Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung, Flugsimulatoren (einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen), Radartrainer, Instrumentenflug-Übungsgeräte, Navigations-Übungsgeräte, Übungsgeräte für den Flugkörperstart, Zieldarstellungsgeräte, Drohnen, Waffen-Übungsgeräte, Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“, bewegliche Übungsgeräte und Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.

ML15

Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a) Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;

b) Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;

c) Bildverstärkerausrüstung;

d) Infrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung;

e) Kartenbildradar-Sensorausrüstung;

f) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern ML15a bis ML15e erfasste Ausrüstung.

ML16

Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, deren Verwendung in einer erfassten Ware anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt
werden kann und die für eine der von Nummer ML1, ML2, ML3, ML4, ML6, ML9, ML10, ML12 oder ML19 erfassten Waren besonders konstruiert sind.

ML17

Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und „Bibliotheken“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) unabhängige Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte wie folgt:

1. Atemgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung, besonders konstruiert für militärische Zwecke (z. B. besondere amagnetische Konstruktion),
2. besonders konstruierte Bestandteile zur Umrüstung von Geräten mit offenem Kreislauf in solche für militärische Zwecke,
3. Gegenstände, ausschließlich konstruiert für die militärische Verwendung in Verbindung mit unabhängigen Tauch- und Unterwasserschwimmgeräten;

b) Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

c) Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert oder entwickelt für militärische Zwecke;

d) Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;

e) „Roboter“, „Roboter“-Steuerungen und „Roboter“—„Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2. ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und
konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566 oC) oder 19.3.2009 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 65/23
3. besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektromagnetischer Puls);

f) „Bibliotheken“ (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für militärische Zwecke in Verbindung mit Ausrüstung, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasstwird;

g) nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich „Kernreaktoren“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder„geänderte“ Bestandteile;

h) Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst;

i) Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“;

j) mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert oder „geändert“ zur Wartung militärischer Ausrüstung;

k) mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder „geändert“ für militärische Zwecke;

l) Container, besonders konstruiert oder „geändert“ für militärische Zwecke;

m) Fähren, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

n) Testmodelle, besonders konstruiert für die „Entwicklung“ der von Nummer ML4, ML6, ML9 oder ML10 erfassten Waren;

o) Laserschutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen und Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke.

ML18

Herstellungsausrüstung und Bestandteile wie folgt:

a) besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die „Herstellung“ der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

b) besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür. C 65/24 DE Amtsblatt der Europäischen Union 19.3.2009

Technische Anmerkung:
„Herstellung“ im Sinne der Nummer ML18 schließt die Entwicklung, die Untersuchung, die Fertigung, die Prüfung und die Überprüfung ein.

ML19

Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) „Laser“-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

b) Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

c) energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

d) Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer ML19a bis ML19c erfassten Systeme;

e) physische Versuchsmodelle für die von Nummer ML19 erfassten Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile;

f) Dauerstrich- oder gepulste „Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d. h. bei einer Beobachtung mit unbewaffnetem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.19.3.2009 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 65/25

ML20

Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a) Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (– 170 oC) zu erzeugen,

b) „supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.

ML21

„Software“ wie folgt:

a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder „Software“, die von der Gemeinsamen
Militärgüterliste der EU erfasst werden;

b) spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer ML21a, wie folgt:

1. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,
2. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien,
3. „Software“ für die Ermittlung der Wirkung herkömmlicher, atomarer, chemischer oder biologischer Kampfmittel,
4. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und  Aufklärungssystemen(C3I oder C4I),

c) „Software“, nicht erfasst von Unternummer ML21a oder ML21b, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Ausrüstung zu erfüllen.

ML22

„Technologie“ wie folgt:

a) „Technologie“, soweit nicht von Unternummer ML22b erfasst, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Güter „unverzichtbar“ ist;

b) „Technologie“ wie folgt:

1. „Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Instandsetzung vollständiger Herstellungsanlagen für in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasste Waren, auch wenn die Bestandteile dieser Herstellungsanlagen nicht erfasst werden,
2. „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur Herstellung von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen
eingesetzt wird,
3. „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von toxischen Wirkstoffen, zugehöriger Ausrüstung oder Bestandteile, die von den Unternummern ML7a bis ML7g erfasst werden,
4. „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von „Biopolymeren“ oder spezifischer Zellkulturen, die von der Unternummer ML7h erfasst werden,
5. „Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von „Biokatalysatoren“, die von der Unternummer ML7i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material.

Quelle:

Amtsblatt der europäischen Union vom 19.03.2009

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